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Wegfall der Corona Sonderregeln fürs Vereinsrecht

Folgende Informationen haben uns vom Landesverband erreicht.
Diese betreffen die Corona-Sonderregelungen , z.B. bzgl. der Amtszeit von Vorständen ohne Neuwahlen, die Gültigkeit nicht in der Satzung verankerter digitaler Mitgliederversammlung, etc.

Zum 1. September 2022 enden die sogenannten Corona-Sonderregelungen, die für Vereine von zentraler Bedeutung sind. Sie betreffen die Amtszeit von Vorständen, die Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlüsse.

Amtszeit des Vorstandes

Die Amtszeit eines Vereinsvorstands ist befristet. Ist die Amtszeit abgelaufen, so verliert er automatisch die Befugnis, den Verein im Rechtsverkehr vertreten zu können, und zwar auch dann, wenn noch kein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Satzung kann allerdings vorsehen, dass der alte Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt. Diese strenge Verfahrensweise war durch die Coronagesetzgebung gelockert worden. Die Vorstände blieben auch bei Nichtdurchführung von Neuwahlen in Amt und Würden. Allerdings nur bis zum 31.08.2022.

Was nun gilt: Seit dem 1. September 2022 gilt wieder die ursprüngliche gesetzliche Regelung. Sollte die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen sein und die Vereins-Satzung keine Bestimmung der Fortführung des Amtes beinhalten, dann ist der Verein ab diesem Stichtag nicht mehr handlungsfähig. Die bisherigen Vorstandsmitglieder sind nicht mehr berechtigt, den Verein zu vertreten.

Was ist zu tun? Ist die Amtszeit des Vorstands abgelaufen, muss der Verein unverzüglich eine Mitgliederversammlung durchführen und den Vorstand neu wählen. Der alte Vorstand ist nur noch berechtigt, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Mehr jedoch nicht.

 Durchführung von Mitgliederversammlungen

Für den Verein verbindliche Beschlüsse kann nur die Mitgliederversammlung treffen. Nach den gesetzlichen Regelungen im BGB muss die Mitgliederversammlung in Präsenz stattfinden. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Satzung die anderweitige Durchführung ausdrücklich gestattet. Die Sonderregelungen ermöglichten es, auch ohne Regelung in der Satzung, hybride Mitgliederversammlungen oder auch solcher, die gänzlich online stattfanden, durchzuführen.

Was nun gilt: Ohne entsprechende Satzungsregelung darf nach dem 31. August 2022 keine Mitgliederversammlung online und/oder hybrid im Verein durchgeführt werden.

Briefwahl und schriftliche Beschlüsse

§32 BGB eröffnet die Möglichkeit, Beschlüsse auch ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung herbeizuführen. Dazu ist es aber erforderlich, dass alle Mitglieder des Vereins dem jeweiligen Beschlussvorschlag zustimmen. Diese Regelung wurde durch die Corona-Gesetzgebung gelockert. So konnte die Zustimmung per E-Mail erfolgen, und auch die Notwendigkeit der Zustimmung aller Vereinsmitglieder war nicht erforderlich.

Was nun gilt: Seit dem 1. September 2022 greift wieder die Ursprungsregelung des Gesetzes, dass alle Mitglieder den Vereinsbeschlüssen zustimmen müssen.

Zum Hintergrund der Corona-Sonderregelungen

Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.03.2020 – Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – auch Sonderregelungen zu Vorschriften des Vereinsrechts vorgenommen.
Das Gesetz sollte es Vereinen erleichtern, ihre Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Diese Regelungen sind zum 1. September 2022 ausgelaufen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der DSEE: https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/dseerechtstipp/was-vereine-zum-wegfall-der-corona-sonderreglungen-wissen-muessen/

Diese Regelungen haben aktuell keine Auswirkungen auf den Proben- und Konzertbetrieb, alles darf so wie bisher regulär stattfinden.

Beitragsbild von Felix Wolf von Pixabay.