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KSK-Fragebogen zur Datenerhebung

Bitte beachten Sie die Hinweise unter: http://www.bvbw-online.de/service/kuenstlersozialkasse/

Gründung einer Ausgleichsvereinigung

Aufgrund der neuen Rechtslage hat das Präsidium der BDMV den Beschluss gefasst, gemeinsam mit der KSK, rückwirkend zum 1.1.2009 eine “Ausgleichsvereinigung” (AV) zu gründen (siehe §32 KSVG). Der Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V. unterstützt dieses Vorhaben.

Das Wichtigste gleich vorweg: die Mitgliedschaft in der Ausgleichsvereinigung ist freiwillig, d.h. jeder Verein kann selbst entscheiden, ob er beitritt oder nicht. Sollte ein Verein nach neuester Rechtsprechung abgabepflichtig sein, würde er dann in Zukunft seine Beiträge an die AV entrichten, welche diese dann gesammelt an die KSK weiterleitet.

Welches sind die zentralen Vorteile bei einer Mitgliedschaft in der AV?

  • die AV vereinfacht das Meldeverfahren
  • Schaffung von Rechtssicherheit und Schutz vor einer Prüfung der KSK-Abgabepflicht durch die DRV beim Musikverein

Für den Gründungsprozess, welcher nunmehr begonnen hat, ist eine Gründungserhebung unentbehrlich. Was bedeutet dies konkret? Die BDMV benötigt eine repräsentative Anzahl von Vereinen aus ganz Deutschland, welche der KSK freiwillig ihre Bücher öffnen, um anhand von reellen Zahlen einen Querschnitt über die gezahlten Honorare errechnen zu können. Die Daten der geprüften Musikvereine werden nur für die Gründungserhebung verwendet! Dem Verein bleibt es nach dieser Gründungserhebung freigestellt, ob er Mitglied in der AV wird. Dies wird die KSK jedem teilnehmenden Verein schriftlich bestätigen. Eine Beitragspflicht an die KSK bzw. eine evtl. nachgelagerte Prüfung durch die DRV resultiert aus dieser Erhebung nicht.

Sobald die Zahlen aus der Gründungserhebung vorliegen, wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe von KSK und BDMV die Bemessungsgrundlage in einem Vertrag festlegen. Dieser Vertrag muss noch vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden. Erst danach ist die AV tatsächlich gegründet und kann den Vereinen gegenüber als neuer Dienstleister auftreten.

Die BDMV sowie der BVBW werden zeitnah über den Fortschritt der Verhandlungen und die Ergebnisse zur Gründung der AV informieren.

Kernpunkte der Ausgleichsvereinigung

Die AV vereinfacht das Meldeverfahren enorm; es entfällt eine Aufzeichnungspflicht. Die Grundlage der KSK-Abgabe ist eine definierte Bemessungsgrundlage, welche im Gründungsprozess gemeinsam von KSK und der BDMV festgelegt wird. Dadurch wird für die Mitglieder der AV Rechtssicherheit erzielt und einer Prüfung durch die DRV vorgebeugt. Die Mitglieder einer AV werden keiner Prüfung mehr durch die DRV unterzogen. Darüber hinaus werden die KSK-Beiträge für den Musikverein und Verband auch kalkulierbarer, weil die Orientierung an der Bemessungsgrundlage maßgebend ist.
Die Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Musikverein wird sich zudem an Kategorien orientieren, die beispielsweise auch die Größe der Vereine bzw. seiner Ausbildungstätigkeiten berücksichtigen werden.

Auch in der Zukunft wird es so sein, dass Musikvereine in der AV, die sogenannte “Nullmelder” sind, keine KSK-Beiträge zu entrichten haben. Die Mitgliedschaft in der AV hat damit nicht unmittelbar KSK-Beiträge zur Folge.

Empfehlung zur Verhaltensweise bei Vorliegen eines Fragebogens durch die DRV

Sollten Sie im Musikverein bereits einen Fragebogen der DRV erhalten haben (bevorstehende Prüfung) oder bereits veranlagt worden sein, so empfehlen wir in diesem Fall, dass Sie sich direkt an die Geschäftsstelle der BDMV wenden, um an der Gründungserhebung teilzunehmen. Alle daran teilnehmenden Vereine werden von weiteren Veranlagungen und insbesondere von der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung bis Abschluss der Gründungserhebung ausgenommen. Sollten Sie nach der Gründung der AV nicht beitreten, wird natürlich die bereits eingeleitete Prüfung durch die DRV fortgesetzt.
Auf keinen Fall sollte man den Fragebogen ignorieren. Wir empfehlen, diesen nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen und darauf ggf. zu vermerken, dass sich der Verein an der Gründungserhebung der BDMV durch die KSK beteiligt.

Ansprechpartner für Fragen und weitere Informationen

Bei weiteren Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Geschäftsführer der BDMV, Herrn Harald Eßig, unter der Rufnummer (0711) 67 21 12 – 81 oder per Mail oder an den Geschäftsführer des BVBW, Herrn Herbert Breimaier, unter Tel. (0711) 520 892 – 35 .

Auskunft zur Gesetzeslage der Abgabepflicht für Musikvereine erteilt auch die kostenlose Rechtsberatung der BDMV (den Link hierzu finden Sie unter
www.bdmv-online.de).

Weitere Informationen erhalten Sie auch über die Homepage der Künstlersozialkasse www.kuenstlersozialkasse.de