Jugendschutz/Führungszeugnis
Einerseits übernehmen Vereine eine äußerst wichtige Aufgabe in der Betreuung und Ausbildung von Jugendlichen. Andererseits ermöglicht gerade dieser Umstand böswilligen Menschen, dass sie Kinder und Jugendliche ausnutzen, gefährden oder gar missbrauchen könnten. Während die Täter in erster Linie selbst zur Verantwortung gezogen werden, fällt auch dem Verein eine Sorgfaltspflicht zu, die ihm überstellten Jugendlichen gewissenhaft zu behandeln, wofür die rechtlichen Vertreter (i.d.R. der Vorsitzende) haften.
Um die Rahmenbedingungen und die Haftungsfrage zu klären, gibt es vom Jugendamt einige Informationen und vor Allem die Möglichkeit eine Vereinbarung mit dem Jugendamt zu treffen, die dem Verein in der Jugendarbeit helfen soll:
- Sie müssen diese Vereinbarung mit dem Jugendamt abschließen, wenn Sie Zuschüsse oder Förderungen durch den Kreisjugendring oder aus dem Landesjugendplan erhalten (wollen).
- Bekommen Sie keine Zuschüsse aus o.g. Mitteln, können Sie eine Vereinbarung abschließen.
Zum präventiven Schutz der Kinder und Jugendliche in Ihrem Verein und um Ihre Handlungs- und Verfahrenssicherheit zu erhöhen, empfiehlt die Bläserjugend in jedem Fall eine Vereinbarung mit dem Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises abzuschließen.
Diese Erläuterungen sind nur als Hilfestellung gedacht. Bitte überprüfen Sie individuell, ob Sie eine Vereinbarung abschließen müssen!
Die wichtigsten Details der Vereinbarung
- Der Verein darf eine Bescheinigung für die Gebührenbefreiung für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses erstellen!
- In Abhängigkeit der Tätigkeit kann oder muss regelmäßig (mind. alle 3 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis gesichtet werden:
- Hauptamtliche Mitarbeiter im Kinder- und Jugendbereich [ab 16 Jahren] sind verpflichtet ihr erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
- Ehren- oder nebentätige Personen können in Abhängigkeit der Art, Intensität und Dauer der Tätigkeit verpflichtet sein, ein erweiterte Führungszeugnisse vorzulegen (siehe Prüfungsschema in der unten gelinkten Arbeitshilfe).
Anmerkung: Tätigkeiten wie z.B. Einzelunterricht oder Freizeiten erfordern eine Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis.
- Tätige im Kinder- und Jugendbereich müssen eine Verpflichtungserklärung abgeben, dass sie verantwortungsvoll und rechtskonform handeln.
- Erfüllt der Verein die Bedingungen, ist er (bzw. seine Vertreter) nicht haftbar, falls eine Einzelperson gegen das Gesetz verstößt.
Dokumente & Unterlagen
Weitere Informationen gibt es beim Landratsamt Rhein-Neckar (Jugendamt), das zu dem Thema eine Arbeitshilfe veröffentlicht hat.
In der Arbeitshilfe gibt es u.a:
- Mustervereinbarung Verein & Landratsamt
- Prüfschema zur Feststellung, ob ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich ist
- Musterbescheinigung für die Gebührenbefreiung der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
- Dokumentationsblatt bezüglich der Einsichtnahme in das Führungszeugnis
- Verpflichtungserklärung für Tätige im Kinder- und Jugendbereich